Modernisierung: Berücksichtigung von Mieterbelangen essenziell

Mieter sind nicht verpflichtet, ihre Wohnungen für Modernisierungsarbeiten zu räumen. Dies gilt besonders für sanierungsbedürftige Immobilien, in denen Modernisierungen geplant und durchführbar sind, ohne die Mieter vorübergehend zu verdrängen. Es gibt aber auch Ausnahmen. Eine solche besteht etwa dann, wenn die Maßnahmen in einem baufälligen Haus nicht anders erledigt werden können. So entschied das Landgericht Berlin II (AZ: 65 S 139/24).

Im vorliegenden Fall forderte eine Vermieterin einen 85-jährigen Mieter dazu auf, das Haus zwischen Juli und September 2023 zu räumen. Dieser sah das nicht ein. Der Fall landete zunächst vor dem Amtsgericht Wedding. Die Vermieterin forderte den Mieter mit mehreren Schreiben auf, das Haus für eine gewisse Zeit zu räumen. Dies tat er nicht. Daraufhin drohte die Vermieterin eine fristgemäße Kündigung wegen der Verletzung der Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten an und sprach diese dann auch aus. Zu Unrecht, wie das LG Berlin II meint.

Die Maßnahmen in dem Reihenhaus können nach Einschätzung der Richter isoliert geplant und durchgeführt werden. Jedenfalls sei den Schreiben der Vermieterin nichts anderes zu entnehmen. Außerdem sei die Vermieterin nach dem vertraglichen Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB) dazu verpflichtet gewesen, bei der Planung und Durchführung Rücksicht auf ihre Mieter zu nehmen. Dabei müssen verschiedene Aspekte differenziert werden. Bei älteren, kranken Mietern müssen andere Belange berücksichtigt werden als bei gesunden, jungen Mietern.

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